Anlage1 Luftverkehrsabkommen (USA)

Alte FassungIn Kraft seit

Beilage I

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ANHANG I

Fluglinienverkehr

Abschnitt 1

Anlage1

Die von einer Vertragspartei für den Fluglinienverkehr nach diesem Anhang namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen hinsichtlich ihrer Namhaftmachung berechtigt, internationalen Fluglinienverkehr durchzuführen

  1. 1. zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken und
  2. 2. zwischen Punkten auf solchen Flugstrecken und Punkten in Drittstaaten über Punkte im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei, die die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen:

(1) Von den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus.

  1. a) Nicht mehr als fünf US-Fluglinienunternehmen dürfen diese Flugstrecke während derselben Verkehrssaison bedienen, wovon nicht mehr als zwei Fluglinienunternehmen von New York aus den Dienst während derselben Verkehrssaison betreiben dürfen.
  2. b) Namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der Vereinigten Staaten können den Dienst über insgesamt sieben Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus nach ihrer Wahl mit vollen Verkehrsrechten versehen. Diese Punkte können Bukarest, Budapest sowie einen zusätzlichen Punkt in Albanien, Bulgarien, der Tschechoslowakei, Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Sowjetunion oder Jugoslawien umfassen.
  3. c) Nicht mehr als ein US-Fluglinienunternehmen darf irgendeinen bestimmten Zwischenpunkt oder Punkt darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten während derselben Verkehrssaison bedienen, ausgenommen, daß zwei US-Fluglinienunternehmen mit vollen Verkehrsrechten Frankfurt bedienen dürfen. Die Ausübung der Verkehrsrechte in Frankfurt durch zwei US-Fluglinienunternehmen zählt hinsichtlich der Gesamtanzahl von sieben Zwischenpunkten bzw. Punkten darüber hinaus als eine Wahl.

(2) Von einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Österreich.

  1. a) Flugstrecke zwei kann nur für reinen Frachtdienst verwendet werden.
  2. b) Nur ein US-Flugunternehmen darf den Dienst auf dieser Flugstrecke von New York aus betreiben.

B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen:

(1) Von Österreich nach New York.

(2) Von Österreich über zwei Zwischenpunkte mit vollen Verkehrsrechten nach drei Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt werden, sowie darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten nach einem Punkt nach Wahl in Kanada, den Karibischen Inseln oder Mexiko, der von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt wird.

C. Jede Vertragspartei gestattet den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, unter den in den Absätzen A und B erwähnten Bedingungen Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus nach Bekanntgabe an die Luftfahrtbehörden durch die andere Vertragspartei sechzig (60) Tage im voraus zum jeweiligen Beginn einer Verkehrssaison auszutauschen.

Abschnitt 2

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Flüge in einer oder beiden Richtungen ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen betreiben, Punkte auf der Flugstrecke in jeder Reihenfolge bedienen und Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragspartei, die dieses Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aus- lassen, ohne ein Recht zur Beförderung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren.

Abschnitt 3

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder an Punkten in Drittländern wechseln, vorausgesetzt, daß:

  1. a) hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrzeuges im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Flüge jenseits des Punktes des Wechsels des Luftfahrzeuges mit einem einzigen Luftfahrzeug durchgeführt werden, dessen Kapazität bei den vom Heimatstaat ausgehenden Diensten kleiner oder gleich, bei hereinkommen den Diensten größer oder gleich ist als die des ankommenden Luftfahrzeuges, und
  2. b) die Luftfahrzeuge für solche Flüge im Zusammenhang mit dem hereinkommenden bzw. ausgehenden Luftfahrzeug planmäßig festgelegt werden, wobei jedoch im Falle einer Flugverzögerung durch unvorhergesehene betriebliche oder technische Schwierigkeiten der oder die weiterführenden Flüge ohne Rücksicht auf die Erfordernisse dieses Absatzes durchgeführt werden dürfen.

Abschnitt 4

Dieser Anhang tritt am 2. Juni 1994 außer Kraft, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien kommen überein, ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu beraten, ob der Anhang verlängert oder abgeändert werden soll. Ungeachtet des Datums des Außerkrafttretens dieses Anhanges ist die Abwicklung des Verkehrs während der Sommersaison 1994 nicht betroffen.

Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist darauf gerichtet, eine andere Bestimmung des Abkommens betreffend Beratungen, Aussetzung oder Beendigung von Flugdiensten oder Beendigung des Abkommens abzuändern.

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