ANHANG
Anlage1
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Sri Lanka zu betreibende Flugstrecke:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Ausgangspunkte | Zwischenpunkte | Punkte in Österreich | Punkte darüber hinaus |
Colombo | 3 Punkte | Wien | 3 Punkte |
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecke:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Ausgangspunkte | Zwischenpunkte | Punkte in Sri Lanka | Punkte darüber hinaus |
Wien | 3 Punkte | Colombo | 3 Punkte |
Anmerkung: | Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den im vorliegenden Anhang festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen; vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, beginnt (und bzw. oder) endet. |
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