Anhang II Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anhang II

-------------

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Frucht- und Gemüsesäften zu treffen:

  1. 1. Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in der Gemeinschaft.
  2. 2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Frucht- und Gemüsesäften anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 10.000 t entsprechen.
  3. 3. Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in Österreich, davon höchstens 500 t anderer Saft als Apfel- und Birnensaft.
  4. 4. Die Vertragsparteien behalten sich vor, gegebenenfalls einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
  5. 5. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen geschmälert werden.
  6. 6. Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sind auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen zu führen, um bei entsprechendem Einvernehmen die Vereinbarung zu ändern.
  7. 7. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
  8. 8. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen.

Schlagworte

Fruchtsaft, Apfelsaft

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081173

alte Dokumentnummer

N5199328415J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)