Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes
§ 9.
(1) Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
- 1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4;
- 2. eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10;
- 3. einen Kommunikationsplan gemäß § 11;
- 4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12.
(2) Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20009559
Dokumentnummer
NOR40181929
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