Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe
§ 9.
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072490
alte Dokumentnummer
N51979163210
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