§ 9 Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geschäftsstelle

§ 9.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. die laufenden Geschäfte des Beirates zu führen;
  2. 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
  3. 3. die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
  4. 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
  5. 5. die Beschlüsse durchzuführen;
  6. 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  7. 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
  8. 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150205

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