§ 9 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 9.

(1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (§ 176 K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (§ 6) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.

(2) Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen vom Anschlage des Genehmigungsbeschlusses bei Gericht an einzubringen.

(3) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR12023449

alte Dokumentnummer

N2191811731R

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