Förderung der Väterkarenz
§ 9.
Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit einer Väterkarenz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neuen Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20010769
Dokumentnummer
NOR40217946
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