§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Maurer oder Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006946

Dokumentnummer

NOR12076254

alte Dokumentnummer

N5198911730F

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