Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebslelektriker (Anm.: richtig: Betriebselektriker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom oder Elektromechaniker für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umgang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006939
Dokumentnummer
NOR12078565
alte Dokumentnummer
N5199221161J
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