Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fernmeldebaumonteur oder Meß- und Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006933
Dokumentnummer
NOR12075540
alte Dokumentnummer
N5198810776F
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