§ 9 EnDG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Prüfung der Einkommensverhältnisse

§ 9.

(1) Die ORF‑Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.

(3) Gegen Bescheide der ORF‑Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013067

Dokumentnummer

NOR40274131

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