Prüfung der Einkommensverhältnisse
§ 9.
(1) Die ORF‑Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.
(3) Gegen Bescheide der ORF‑Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013067
Dokumentnummer
NOR40274131
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