§ 99 BAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Elektronische Zustellung

§ 99.

(1) Die elektronische Zustellung hat, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, über FinanzOnline zu erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustellung in einer anderen Weise erfolgen, wenn dies durch Verordnung zugelassen ist. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Zustellung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes und der Datensicherheit genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit der zugestellten Erledigung.

(2) Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die

  1. 1. nicht, oder
  2. 2. ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, oder Abs. 1a bis 1e UStG 1994, oder
  3. 3. ausschließlich aufgrund der Anwendung des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994
  1. zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können berufsmäßige Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(3) Zustellungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 haben unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung elektronisch zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, ist die Entscheidung physisch zuzustellen.

(4) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(5) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E‑Mail-Adresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten.

(6) Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird nicht gehindert

  1. 1. durch die Nichtangabe einer EMail-Adresse,
  2. 2. durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden, einer unrichtigen oder einer ungültigen E-Mail-Adresse.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274642

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)