§ 98 BAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

G. Zustellungen.

§ 98.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274635

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