Auskunftsrechte
§ 95.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Schlagworte
Wirtschaftsaufzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40124003
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