§ 92 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Art. 10 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009 lautet: "In § 92 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.". Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

Berichte

§ 92.

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Den Berichten ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)