§ 8a Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2020

Förderung der Väterkarenz

§ 8a.

Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit einer Väterkarenz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neue Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

20011247

Dokumentnummer

NOR40225313

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