Förderung der Väterkarenz
§ 8a.
Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit einer Väterkarenz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neue Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
20011247
Dokumentnummer
NOR40225313
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