§ 8 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Nachsichtsverbot

§ 8.

Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072489

alte Dokumentnummer

N51979163200

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