Nachsichtsverbot
§ 8.
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072489
alte Dokumentnummer
N51979163200
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