Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
§ 8.
(1) Gemäß § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
- 1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
- 2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
- 3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(2) Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR40068642
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