Geschäftsordnung
§ 8.
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008400
Dokumentnummer
NOR40150204
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