§ 8 Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geschäftsordnung

§ 8.

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150204

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