§ 8 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021

Ausschreibung

§ 8.

(1) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.

(2) Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50%, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). In die Verständigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auch die karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen.

(3) Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten ist jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen (Interessentensuche). Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (§ 7 Abs. 1 B-GlBG). Davon sind karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20010889

Dokumentnummer

NOR40220411

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)