materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 509/2021
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter
§ 8.
(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- 1. Siedlungswartinnen und Siedlungswarte 17,16 €
- 2. Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter 12,59 €.
(2) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 67,13 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(3) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Reinigungsarbeit, Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011352
Dokumentnummer
NOR40227613
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