§ 8 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zusatzprüfung

§ 8.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006909

Dokumentnummer

NOR12075382

alte Dokumentnummer

N51987195790

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