Zusatzprüfung
§ 8.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006909
Dokumentnummer
NOR12075382
alte Dokumentnummer
N51987195790
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