Theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. Die allgemeine theoretische Ausbildung (§ 9) sowie
- 2. die ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 10).
(2) Die inAnlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) bzw. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten oder von anderen geeigneten Einrichtungen zu absolvieren.
(3) Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277662
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