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§ 85 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2026

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

§ 85.

(1) Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.

(2) Unwesentliche Änderungen im Sinne von § 83 Abs. 4 können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275126

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