§ 7.
Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. c GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse
- a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition
- und
- b) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition
- und
Schlagworte
Militärwaffe
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072488
alte Dokumentnummer
N51979163190
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