§ 7 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

Landesschätzungsbeiräte

§ 7.

Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045208

alte Dokumentnummer

N3197119324S

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