Landesschätzungsbeiräte
§ 7.
Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR12045208
alte Dokumentnummer
N3197119324S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
