§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 272/2025

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

§ 7.

(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar

  1. 1. Haustechnikerinnen und Haustechnikern 21,56 €
  2. 2. Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 16,13 €.

(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.

(3) Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 89,72 €.

(4) Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 89,72 €.

(5) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20012766

Dokumentnummer

NOR40266816

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)