materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2024
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter
§ 7.
(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für
- 1. Haustechnikerinnen und Haustechniker 18,83 €
- 2. Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter, Hausreinigerinnen und Hausreiniger 15,56 €.
(2) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 84,37 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(3) Für unbedingt notwendige Arbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden durchgeführt werden, gebührt ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012447
Dokumentnummer
NOR40257993
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