materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 350/2024
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter
§ 7.
(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- 1. Haustechnikerinnen und Haustechnikern 20,76 €
- 2. Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 15,53 €.
(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3) Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 86,39 €.
(4) Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 86,93 €.
(5) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012418
Dokumentnummer
NOR40257341
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