§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 359/2023

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 14,90 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 29,80 €.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012082

Dokumentnummer

NOR40248689

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