materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 359/2023
Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 14,90 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 29,80 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20012082
Dokumentnummer
NOR40248689
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