materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 509/2021
Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 13,37 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 26,74 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011352
Dokumentnummer
NOR40227612
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