materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 315/2018
Entgelt für Hausarbeiter/innen
§ 7.
(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- 1. Haustechniker/innen 15,85 €
- 2. Hausarbeiter/innen 11,82 €.
(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3) Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 65,60 €.
(4) Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 65,60 €.
(5) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Sonntag, Hausarbeiterin, Haustechnikerin
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Gesetzesnummer
20010064
Dokumentnummer
NOR40199302
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
