Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 12,10 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeührt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 24,20 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
20009695
Dokumentnummer
NOR40187717
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