Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Verlegezeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006946
Dokumentnummer
NOR12075642
alte Dokumentnummer
N5198810981E
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