Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7.
(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall" ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die praktische Auswertung verschiedener mit diesem Fall zusammenhängender Fragen Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Reisebürofachkunde und Verkaufspraxis" ist insbesondere auf Verkaufsgeographie, Verkauf von Fahrausweisen, Verkauf von Pauschalreisen, Verwendung verschiedener Zahlungsmittel und allgemeine Reisebürobedingungen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006310
Dokumentnummer
NOR12069524
alte Dokumentnummer
N51973137510
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