Erstorientierung
§ 7.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
- 1. die Unterweisung durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
- 2. die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen und
- 3. ein Basispaket zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und Kommunikation.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277661
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