§ 7 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Erstorientierung

§ 7.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

  1. 1. die Unterweisung durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
  2. 2. die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen und
  3. 3. ein Basispaket zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und Kommunikation.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277661

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