§ 78 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2012

Inhalt und Form des Ersuchens

§ 78.

(1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts lautAnhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

(3) Wenn Mitgliedstaaten Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat die Bundesministerin für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134739

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