2. Abschnitt
Antragstellung Förderantrag und Zahlungsantrag
§ 77.
(1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.
(5) Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.
(6) Abweichend von Abs. 5 können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.
Schlagworte
Förderantrag
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40275112
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