§ 6 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.1973

§ 6.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004160

Dokumentnummer

NOR12045768

alte Dokumentnummer

N3197318305S

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