§ 6 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, von der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004130

Dokumentnummer

NOR12045598

alte Dokumentnummer

N3197219336S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)