Nationales Koordinierungszentrum für Cybersicherheit
§ 6.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat die Funktion als nationales Koordinierungszentrum für Cybersicherheit auszuüben. In dieser Funktion hat sie insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. den Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren, ABl. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S. 1;
- 2. die Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit;
- 3. die Koordination der Erstellung eines halbjährlichen Berichts zur Cybersicherheit und Vorlage an den Bundesminister für Inneres;
- 4. die Dokumentation und Bereitstellung von Informationen zum Thema Cybersicherheit für die Öffentlichkeit;
- 5. die Organisation und Durchführung von Kampagnen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere für Cyberbedrohungen sowie zur Stärkung und Erweiterung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Cybersicherheit;
- 6. die Bereitstellung von generellen Empfehlungen und Leitlinien zur Prävention von Cybersicherheitsvorfällen und Reduktion von Risiken;
- 7. die regelmäßige Veranstaltung von und Mitwirkung an Cybersicherheitsübungen;
- 8. die Durchführung und Unterstützung von Risikobewertungen, insbesondere in den in § 2 genannten Sektoren und bei EUweit koordinierten Risikobewertungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Interessenträgern;
- 9. die Durchführung von Analysen über Informations- und Kommunikationstechnik und themenspezifische Bewertung der von technischen Innovationen zu erwartenden gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und regulatorischen Auswirkungen auf die Cybersicherheit;
- 10. die Durchführung von langfristigen strategischen Analysen von Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit maßgeblichen Interessenträgern;
- 11. die Beratung der zuständigen Bundesminister und öffentlichen Einrichtungen zum Forschungs- und Förderbedarf und zu den Forschungs- und Förderprioritäten im Bereich Cybersicherheit;
- 12. die Verfolgung von Entwicklungen und gegebenenfalls Mitarbeit an der Er oder Überarbeitung von Normen mit Bezug auf Cybersicherheit;
- 13. die Mitwirkung und Teilnahme an nationalen, europäischen und internationalen Forschungs- und Förderprojekten und -programmen auf dem Gebiet der Cybersicherheit.
(2) Anträge von Einrichtungen auf Aufnahme in die Europäische Kompetenzgemeinschaft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. i und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/887 sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen sind Verwaltungsabgaben des Bundes nicht zu entrichten. Diese Anträge sind in der von der Cybersicherheitsbehörde vorgesehenen Form zu stellen.
Schlagworte
Förderprogramm, Informationstechnik, Forschungsbedarf, Forschungspriorität, Erarbeitung, Forschungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273867
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