Führungsaufgaben
§ 6.
Die in der Anlage 4 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013201
Dokumentnummer
NOR40278666
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