§ 6 Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einberufung der Sitzungen

§ 6.

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest einmal jährlich tagt. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrag zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachexperten oder Fachexpertinnen sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150202

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