§ 6 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 6.

(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 50% fallen würde. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 11c B-GlBG anzuwenden. Gemäß Art. IV Abs. 2 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, ist im Anwendungsbereich des RStDG bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.

(2) Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen, insbesondere haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, der Oberlandesgerichte sowie des Obersten Gerichtshofes, die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte, die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften, der Generalprokuratur, des Bundesverwaltungsgerichts und der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der Justizanstalten zur Mitarbeit in Justizverwaltungssachen bei gleicher Eignung vorrangig Frauen heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20010889

Dokumentnummer

NOR40220409

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