§ 6 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2018

Ressourcen

§ 6.

(1) Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und
-maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.

(2) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten gemäß dem B-GlBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die Leitungen der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Frauenbeauftragten zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Frauenförderungsmaßnahme, Dienststelle, Personalaufwand, Raumaufwand

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209334

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