materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 539/2020
Urlaubszuschuss
§ 6.
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Gesetzesnummer
20010449
Dokumentnummer
NOR40209814
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