materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 438/2022
Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung von Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger M 8/2021/XXVI/99/8, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Gesetzesnummer
20011726
Dokumentnummer
NOR40239480
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
