§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 507/2021

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger M 20/2020/XXVI/99/20, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011348

Dokumentnummer

NOR40227567

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)