§ 5 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.1992

§ 5.

(1) Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse

  1. 1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik an einer inländischen Universität oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau – Waffentechnik und
  2. 2. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition
  1. 3. über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

(2) Die Befähigung für das auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. 1. über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und
  2. 2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition.

(3) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973 eingeschränkt auf die im § 1 Abschnitt I Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

  1. 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik und
  2. 2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.

Schlagworte

Militärwaffe

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12078361

alte Dokumentnummer

N5199219088J

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